Triplik

Triplik
Tri|p|lik,
die; -, -en <lat.> (veraltend für die Antwort des Klägers auf eine Duplik)

Neuregelung der deutschen Rechtschreibung. 2013.

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  • Triplīk — (lat.), im rechtlichen Verfahren die Beantwortung der Dublik des Beklagten durch den Kläger; triplizieren, die T. abgeben …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Triplik — Triplĭk (lat.), die 3. Klageschrift, Beantwortung der Duplik (s.d.); triplizieren, verdreifachen; eine T. beim Gericht einreichen; Triplikāt, 3. Ausfertigung …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Triplik — Triplik, die Beantwortung der Duplik, s. d …   Herders Conversations-Lexikon

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  • Triplik — Tri|plik 〈f. 20〉 Antwort des Klägers auf eine Duplik des Beklagten [<frz. triplique; zu spätlat. triplicare „dreimal sagen“] * * * Tri|plik [auch: ...lɪk], die; , en [zu lat. triplex, ↑Triplikat, geb. nach ↑Duplik] (Rechtsspr. veraltend):… …   Universal-Lexikon

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  • Triplik — Tri|plik 〈f.; Gen.: , Pl.: en〉 Antwort des Klägers auf eine Duplik des Beklagten [Etym.: <frz. triplique <neulat.; zu lat. triplicare »dreimal sagen«] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Triplik — Tri|plik die; , en <zu lat. triplex »dreifach«, Analogiebildung zu ↑Duplik> die Antwort des Klägers auf eine ↑Duplik des Beklagten (Rechtsw.) …   Das große Fremdwörterbuch

  • Triplik — Tri|plik, die; , en <lateinisch> (veraltend für Antwort des Klägers auf eine Duplik) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Quadruplik — Die Quadruplik im Zivilprozeß ist die weitere (dritte) Stellungnahme des Beklagten auf die Triplik des Klägers, die Entgegnung des Beklagten auf die Triplik des Klägers, zweite Gegeneinrede des Beklagten. Reihenfolge Im zivilrechtlichen… …   Deutsch Wikipedia

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