- Ehreneintritt
- Eh|ren|ein|tritt(Bankw. Intervention [bei einem Wechsel])
Neuregelung der deutschen Rechtschreibung. 2013.
Neuregelung der deutschen Rechtschreibung. 2013.
Ehreneintritt — Ehreneintritt, Schutzmaßnahme für Wechselschuldner (Intervention), die gemäß Art. 55 63 Wechselgesetz bestimmte Wechselbeteiligte (Wechselschuldner wie Aussteller, Indossant, Wechselbürge) davor schützen soll, dass ihre kaufmännische Reputation … Universal-Lexikon
Ehreneintritt — 1. Begriff: Das wechselrechtliche Eintreten für einen notleidenden Wechsel, um ⇡ Rückgriff, bes. mangels Annahme oder mangels Zahlung, zu vermeiden (Art. 55 ff. WG). E. erfolgt zu Gunsten eines bestimmten Rückgriffsschuldners, und zwar durch die… … Lexikon der Economics
Ehreneintritt — Eh|ren|ein|tritt (Bankwesen Intervention [bei einem Wechsel]) … Die deutsche Rechtschreibung
Ehrenakzept — ⇡ Ehreneintritt … Lexikon der Economics
Ehrenannahme — ⇡ Ehreneintritt … Lexikon der Economics
Ehrenzahlung — ⇡ Ehreneintritt … Lexikon der Economics
Honorant — ⇡ Ehreneintritt … Lexikon der Economics
Intervention — Einmischung; Eingriff; Eingreifen; Einspruch; Rekurs; Ablehnung; Zurückweisung; Reklamation; Widerrede; Gegenstimme; Einwand; Veto; … Universal-Lexikon
Notadresse — Not|ad|res|se 〈f. 19〉 Vermerk auf Wechseln, der jmdn. bezeichnet, der bereit ist, die Wechselverpflichtung zu erfüllen, falls der Wechselverpflichtete nicht zahlen kann * * * Not|adresse, Wechselrecht: Ehreneintritt. * * * Not|adres|se, die:… … Universal-Lexikon
Ehrenannahme — Ehrenannahme, Ehreneintritt … Universal-Lexikon
Ehrenzahlung — Ehrenzahlung, Ehreneintritt. … Universal-Lexikon