Ehreneintritt

Ehreneintritt
Eh|ren|ein|tritt
(Bankw. Intervention [bei einem Wechsel])

Neuregelung der deutschen Rechtschreibung. 2013.

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  • Ehreneintritt — Ehreneintritt,   Schutzmaßnahme für Wechselschuldner (Intervention), die gemäß Art. 55 63 Wechselgesetz bestimmte Wechselbeteiligte (Wechselschuldner wie Aussteller, Indossant, Wechselbürge) davor schützen soll, dass ihre kaufmännische Reputation …   Universal-Lexikon

  • Ehreneintritt — 1. Begriff: Das wechselrechtliche Eintreten für einen notleidenden Wechsel, um ⇡ Rückgriff, bes. mangels Annahme oder mangels Zahlung, zu vermeiden (Art. 55 ff. WG). E. erfolgt zu Gunsten eines bestimmten Rückgriffsschuldners, und zwar durch die… …   Lexikon der Economics

  • Ehreneintritt — Eh|ren|ein|tritt (Bankwesen Intervention [bei einem Wechsel]) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Ehrenakzept — ⇡ Ehreneintritt …   Lexikon der Economics

  • Ehrenannahme — ⇡ Ehreneintritt …   Lexikon der Economics

  • Ehrenzahlung — ⇡ Ehreneintritt …   Lexikon der Economics

  • Honorant — ⇡ Ehreneintritt …   Lexikon der Economics

  • Intervention — Einmischung; Eingriff; Eingreifen; Einspruch; Rekurs; Ablehnung; Zurückweisung; Reklamation; Widerrede; Gegenstimme; Einwand; Veto; …   Universal-Lexikon

  • Notadresse — Not|ad|res|se 〈f. 19〉 Vermerk auf Wechseln, der jmdn. bezeichnet, der bereit ist, die Wechselverpflichtung zu erfüllen, falls der Wechselverpflichtete nicht zahlen kann * * * Not|adresse,   Wechselrecht: Ehreneintritt.   * * * Not|adres|se, die:… …   Universal-Lexikon

  • Ehrenannahme — Ehrenannahme,   Ehreneintritt …   Universal-Lexikon

  • Ehrenzahlung — Ehrenzahlung,   Ehreneintritt.   …   Universal-Lexikon

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