- Jüngstenrecht
- J`üngs|ten|recht(für Minorat)
Neuregelung der deutschen Rechtschreibung. 2013.
Neuregelung der deutschen Rechtschreibung. 2013.
Jüngstenrecht — (Minorat, Juniorat; Gegensatz: Majorat, Vorrecht des Erstgebornen). Obwohl das Vorrecht der Erstgeburt eine alte und in den meisten Ländern vorherrschende Institution ist, so finden sich doch in den meisten europäischen Ländern und sonst Spuren… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Jüngstenrecht — Jüngstenrecht, Bevorzugung des jüngsten Sohnes bei der Erbfolge im Gegensatz zum Erstgeburtsrecht. Das J. gilt noch in manchen niedersächs. Gegenden … Kleines Konversations-Lexikon
Jüngstenrecht — ↑Minorat … Das große Fremdwörterbuch
Jüngstenrecht — Jụ̈ngs|ten|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht des jüngsten Sohnes auf das Erbgut; Sy Juniorat, Minorat; Ggs Ältestenrecht * * * Jụ̈ngs|ten|recht, das: ↑ Minorat (1). * * * Jüngstenrecht, die Bevorzugung des jüngsten Kindes bei ungeteilter Einzelerbfolge … Universal-Lexikon
Jüngstenrecht — Jụ̈ngs|ten|recht, das; [e]s (für Minorat) … Die deutsche Rechtschreibung
Minorat — Mi|no|rat 〈n. 11〉 Ggs Majorat 1. = Jüngstenrecht 2. dem jüngsten Sohn zustehendes Erbteil [zu lat. minor „kleiner, geringer“] * * * Mi|no|rat, das; [e]s, e [zu lat. minor, ↑ 1minus] (Rechtsspr.): 1. Vorrecht des Jüngsten auf da … Universal-Lexikon
Minorat — Mi|no|rat das; [e]s, e gebildet nach ↑Majorat zu lat. minor »kleiner, geringer; jünger«>: 1. Vorrecht des Jüngsten auf das Erbgut; Jüngstenrecht. 2. nach dem Jüngstenrecht zu vererbendes Gut; vgl. ↑Majorat (Rechtsw.) … Das große Fremdwörterbuch
Juniorāt — (lat.), eine bei Familienfideikommissen nach gemeinem Fideikommißrecht und dem österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch zu lässige, im Rechtsleben nur in einzelnen kleinen Rechtsgebieten bezüglich des Erbganges in Liegenschaften üblich. Vgl.… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Minorāt — (neulat.), im Gegensatz zum Majorat (s. d.), diejenige Art der deutschrechtlichen Erbfolge, wonach unter gleichnahen Erben immer der jüngste zur Erbschaft berufen ist, und die namentlich bei Bauerngütern vorkommt (s. Bauerngut, S. 463). Mitunter… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Ältestenrecht — Ạ̈l|tes|ten|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht des ältesten Sohnes auf das Erbgut; Sy Majorat (1), Seniorat (2); Ggs Jüngstenrecht * * * Ạ̈l|tes|ten|recht, das: 1. Art der Erbfolgeordnung, bei der das älteste Mitglied innerhalb der Familie die Erbfolge… … Universal-Lexikon
Juniorat — Ju|ni|o|rat 〈n. 11〉 = Jüngstenrecht; Ggs Seniorat [zu lat. iunior „jünger“] * * * Ju|ni|o|rat, das; [e]s, e: Minorat. * * * Ju|ni|o|rat, das; [e]s, e: Minorat … Universal-Lexikon