K 60

K 60
1. Für Fälle, die in ↑K 57 bis 59 nicht beschrieben sind, gilt in der Regel Getrenntschreibung <§ 36>.
gestochen scharfe Fotos
rasend eifersüchtig
abstoßend hässlich
kochend heißes Wasser
ein blendend weißes Kleid
riesig groß
verführerisch leicht
grünlich gelb
2. Verbindungen mit „nicht“ als erstem Bestandteil können getrennt oder zusammengeschrieben werden <§ 36 (2.3)>.
nicht öffentliche oder nichtöffentliche Sitzungen
nicht amtliche oder nichtamtliche Verlautbarungen

Neuregelung der deutschen Rechtschreibung. 2013.

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